1. Allgemeines / Anwendbares Recht
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer ausdrücklich diese Bedingungen.
1.2 Abweichungen, namentlich die Übernahme von anderen Allgemeinen Bedingungen wie etwa der SIA-Normen, käufereigene Einkaufsbedingungen usw. sind nur rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.
1.4 Diese Bestimmungen gelten ab 1.1.2014 und ersetzen alle bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Bestellungen, Verbindlichkeit von Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen, Annullierungen
2.1 Unsere Preise verstehen sich für Bestellungen aufgrund den vom Käufer angefertigten Stücklisten. Durch uns ausgeführte Planauszüge werden, sofern nichts anderes vereinbart, gemäss Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Die Richtigkeit der Auszüge ist vom Käufer zu kontrollieren und zu bestätigen.
2.2 Werden Aufträge telefonisch erteilt, trägt der Besteller die Verantwortung in Bezug auf die Richtigkeit der Artikelnummer, der Mengenangabe, usw.
2.3 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung massgebend.
2.4 Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Materialien oder Leistungen werden separat berechnet.
2.5 Bestellungsänderungen oder Annullierungen nach Produktionsbeginn gelten nur, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklären. Zudem sind die daraus entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen. Änderungen können zudem Lieferverzögerungen zur Folge haben.
2.6 Die Lieferzeit beginnt am Tage der Klarstellung sämtlicher Einzelheiten und Einigung über alle Bedingungen des Auftrages.
3. Preise
3.1 Die in unseren Unterlagen aufgeführten Preise können grundsätzlich jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden.
3.2 Alle in unseren Unterlagen aufgeführten Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
4. Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen
4.1 Die in unseren Dokumenten als Basis von Angeboten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm-Schemata und Gewichte sind solange unverbindlich, als sie nicht mitgeltende Unterlagen einer Auftragsbestätigung sind, Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind verbindliche Mass-Skizzen zu verlangen.
4.2 Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichnungen und Unterlagen. Technische Zeichnungen und Unterlagen, welche dem Käufer ausgehändigt werden und nicht integrierender Bestandteil des Materials und seiner Verwendung sind, bleiben in unserem Eigentum. Ihre unveränderte oder veränderte Verwendung und Weitergabe ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.
5. Lieferbedingungen
5.1 Der Liefertag wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben. Er kann jedoch nicht garantiert werden. Werden Liefertermine jedoch als Fixtermine ausdrücklich vereinbart, sind sie verbindlich.
5.2 Wir sind berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Käufers nicht erfüllt werden.
5.3 Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist unseren Standort verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
5.4 Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen. Kosten für die Einlagerung termingerecht zur Verfügung gestellter Waren gehen zulasten des Käufers.
5.5 Bei Bestellungen auf Abruf behalten wir uns vor, bestellte Ware erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.
5.6 Wir sind in der Wahl des Transportmittels frei. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung:
- sind die Transportkosten nicht im Produktpreis, enthalten und werden dem Käufer zusätzlich zum Produktpreis in Rechnung gestellt;
- erfolgen Lieferungen in Berggebiete bis zur Schweizer Talbahnstation;
- stellt der Käufer bei Camionsendungen den Ablad auf seine Kosten sicher. Wenn die Baustelle für Lastwagen nicht zugänglich ist, hat der Käufer rechtzeitig den Ablieferungsort zu bestimmen.
5.7 Für Lieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen werden die Verpackungs und Versandkosten in Rechnung gestellt.
5.8 Mehrkosten des Transportes hat der Käufer zu tragen, wenn die durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten etc.) verursacht werden.
5.9 Es werden diejenigen Verpackungen eingesetzt, die sich nach unserem Erachten zweckmässig erweisen.
5.10 Ausdrücklich in Rechnung gestellte und spezifizierte Verpackungen und Transportmittel werden gutgeschrieben, sofern diese innert Monatsfrist in einwandfreiem Zustand franko Lieferwerk zurückgeschickt werden.
5.11 Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort nach deren Entdecken durch den Käufer bei Bahn, Post oder beim Spediteur schriftlich angebracht werden.
6. Übergang von Nutzen und Gefahr
6.1 Holt der Käufer die Ware im Werk ab oder wird die Ware mittels Frachtführer oder mittels eines anderen Dritten in unserem Auftrag versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Erfolgt der Transport und der Ablad durch unser Personal und Einrichtungen, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen der Ware auf den Boden auf den Käufer über. Erfolgt der Ablad der Ware, welche durch unser Personal und Einrichtungen transportiert wurde, durch Personal und/oder Einrichtungen des Käufers oder durch Dritte im Auftrag des Käufers, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Eintreffen des Transportfahrzeuges am Belieferungsort auf den Käufer über.
7. Rücknahme von Waren
7.1 Es ist uns freigestellt, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Käufer katalogmässige Waren gegen Gutschrift zurückzunehmen, sofern diese bei der Rücksendung noch im Lieferprogramm enthalten und fabrikneu sind. Eine Verpflichtung zur Rücknahme besteht jedoch nicht.
7.2 Gutschriften werden ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht ausbezahlt, sondern nur an anderen Forderungen gegenüber dem Käufer angerechnet. Der Wert einer Gutschrift kann grundsätzlich nicht über 90% des Produktpreises (exklusive Steuern, Versand und Montagekosten) betragen.
7.3 Die Rücksendung ist mit dem Lieferschein franko an den vereinbarten Ort zurückzuschicken. Von einer Gutschrift werden abgezogen: Prüfgebühr, Versandspesen sowie eventuelle Instandstellungskosten.
8. Prüfung / Mängelrüge bei Abnahme der Lieferung
8.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren sofort nach Empfang zu prüfen. Waren, die nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Käufer innerhalb von 5 Tagen vom Empfang an gerechnet schriftlich geltend zu machen (bezüglich Transportschäden siehe Ziff. 5.11). Unterlässt er dies, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
8.2 Beim Empfang nicht ohne Weiteres feststellbare Mängel hat der Käufer zu rügen (analoges Vorgehen wie Ziff. 8.1), sobald die erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefristen gemäss Ziff. 9.
8.3 Eine nicht fristgemässe Mängelrüge führt überdies zur Verwirkung unserer Gewährleistungs-(Garantie-) pflicht.
8.4 Wünscht der Käufer Abnahmeprüfungen und sind diese nicht ausdrücklich im Lieferumfang enthalten, so müssen diese schriftlich vereinbart werden und gehen zulasten des Käufers. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften bis zum Beweis des Gegenteils gemäss Ziff. 8.1 als vorhanden.
8.5 Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht auf.
9. Garantie
9.1 Die Garantie dauert 24 Monate ab Liefertag. Bei verdeckten Mängel 60 Monate ab Liefertag. Nicht als verdeckte Mängel gelten solche, die der Käufer vor Ablauf der ordentlichen Garantiefrist hätte erkennen können.
9.2 Für nachgeliefert Waren im Sinne der Erfüllung von Garantieleistungen gemäss Ziff. 9. gelten wiederum die Basisgarantiefristen (ohne Verlängerung) gemäss Ziff. 9. Nicht verlängert wird jedoch die Frist für die Teile der ursprünglich gelieferten Ware, welche keine Mängel aufweisen.
9.3 Die Garantie erstreckt sich auf die in unseren Katalogen angegebenen Leistungen, auf die bestätigen Leistungen und die mängelfreie Beschaffenheit der bestätigten Waren.
9.4 Wir erfüllen unsere Garantieverpflichtung, indem wir nach eigener Wahl defekte Waren bzw. Teile auf der Anlage kostenlos reparieren oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellen. Weitere Ansprüche des Käufers sind (im gesetzlich maximal zulässigen Rahmen) ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Wandlung, Schadenersatz, Ersatz für Auswechslungskosten des Käufers, Kosten für Feststellung von Schadenursachen. Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.) u.a. Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Auswechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Käufer vorgenommen werden muss, übernehmen wir nur nach vorangehender gegenseitiger Absprache und Freigabe durch uns die nachzuweisenden Kosten nach den branchenüblichen Regieansätzen, Auswechslungen im Ausland sind von dieser Regelung nicht erfasst.
9.5 Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn wir über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert werden (vgl. Ziff. 8.1. und 8.2).
9.6 Die Garantie erlischt, wenn Käufer oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornehmen.
9.7 Es ist Sache des Käufers, dafür zu sorgen, dass die Rahmenbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises geschaffen sind.
9.8 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen, ferner Nichtbeachtung unserer technischen Projektierung. Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit anderer.
9.9 Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen.
9.10 Ungleichmässige Oberflächen und farbliche Unterschiede an Bauteilen, besonders bei verzinktem Material, innerhalb einer Lieferung oder von Lieferung zu Lieferung, stellen übliche Toleranzen dar und sind keine Mängel.
9.11 Im Weiteren sind ausgeschlossen: Schäden, verursacht durch Stoffe aller Art, welche auf Stahl oder Dichtungsmaterialien aggressiv wirken können. Schäden, verursacht durch Temperatureinflüsse, die den vorgeschriebenen Einsatzbereich überschreiten.
10. Zahlungsbedingungen
10.1 Zahlungstermin ist 30 Tage netto ab Fakturadatum.
10.2 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk irgendwelche Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder von und nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurück zu behalten.
10.3 Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn auch an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.
10.4 Für verspätete Zahlungen wird ein bankenüblicher Verzugszins berechnet.
10.5 Es steht uns zu, die Auslieferung pendenter Aufträge von der Zahlung der fälligen Forderungen abhängig zu machen oder gar den Auftrag zu annullieren.
10.6 Ab einem gewissen Auftragsvolumen wird ein Drittel der Auftragssumme im Sinne einer Vorauszahlung sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt, sofern im Voraus vereinbart.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist unser Domizil.